Allgemeine Reisebedingungen
VIA-Reisen GmbH - Allgemeine Reisebedingungen - Stand 07/2012 - zum Herunterladen
Stand 07/2012
Liebe Gäste,
wir widmen uns der schönen Aufgabe für Sie Reisen zu organisieren. Die nachfolgenden Bedingungen und Hinweise regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns. Sie können davon überzeugt sein, dass wir unabhängig von diesen unseren Pflichten alles in unseren Kräften Stehende tun werden, um die Reise für Sie so angenehm und erlebnisreich wie möglich zu gestalten. Die nachfolgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen” gelten für Reiseangebote, bei denen die VIA-Reisen GmbH als Veranstalter auftritt. Werden Fremdleistungen vermittelt, gelten die Geschäftsbedingungen des betreffenden Veranstalters.
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie der VIA-Reisen GmbH den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder elektronisch vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit dem Zugang unserer Annahmeerklärung zustande, die Ihnen in Form einer schriftlichen Reisebestätigung und Rechnung übermittelt wird.
2. Bezahlung
2.1. Wir bitten Sie, bei Vertragsabschluss nach Erhalt der Reisebestätigung und Rechnung eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zu leisten. Für Gruppenvertragspartner gelten die diesbezüglich getroffenen Vereinbarungen. Der Restbetrag ist vereinbarungsgemäß, jedoch spätestens 3 Wochen vor Reisebeginn, zu entrichten. Der Sicherungsschein i. S. des § 651 k Abs. 3 BGB wird Ihnen mit der Anzahlungsrechnung zugesandt. Die Reiseunterlagen werden Ihnen nach erfolgter Zahlung des Restreisepreises je nach Vereinbarung zugesandt oder übergeben. Sowohl Anzahlung als auch Restzahlung können Sie direkt in bar leisten bzw. fristgemäß auf die Ihnen benannten Konten überweisen.
2.2. Wenn der vereinbarte Anzahlungsbetrag auch nach Mahnung und Fristsetzung, bzw. der gesamte Reisepreis nach Mahnung und Fristsetzung nicht vollständig bezahlt wird, ist der Reiseveranstalter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz, der unter Punkt 5 genannten Rücktrittsgebühren, zu verlangen.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Angebot oder den Angaben in der Reisebestätigung. Die darin enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung der Angebotsangaben zu erklären, wenn sachlich berechtigte Gründe vorliegen. Über die Änderung wird der Reisende vor Vertragsabschluss informiert.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Evtl. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Wir behalten uns vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten, wie z.B. Kerosinzuschläge oder im Fall der Abgabenerhöhung für bestimmte Leistungen wie z.B. Hafengebühren oder im Fall einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises setzen wir Sie davon unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt in Kenntnis. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung sind Sie berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise ohne Mehrpreis zu verlangen, wenn eine solche Reise im Angebot ist. Diese Rechte müssen Sie unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend machen.
5. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1. Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Wir empfehlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei uns. Der Reiseveranstalter kann Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes werden gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt.
5.2. Bei einem Rücktritt müssen wir folgende Rücktrittsgebühren pro Person fordern:
- bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 20% des Reisepreises.
- ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises.
- ab dem 24. Tag vor Reiseantritt 40% des Reisepreises.
- ab dem 17. Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises.
- ab dem 10. Tag vor Reiseantritt 70% des Reisepreises.
- ab dem 7. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises.
- ab 24 Stunden vor Reiseantritt 90% des Gesamtreisepreises pro Teilnehmer.
Soweit nachgewiesen wird, daß uns gar kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist, reduziert sich die Rücktrittsgebühr auf den niedrigeren Schaden.
5.3. Für alle Reisearten berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 Euro pro Reisenden, wenn Sie an der Teilnahme gehindert werden:
- durch Tod.
- durch plötzlichen Krankenhausaufenthalt, schweren Unfall, plötzlich auftretenden schwersten Sachschaden oder wenn ein solches Ereignis bei einem Angehörigen Ihres engsten Familien- oder Freundeskreises eintritt. Die notwendigen bzw. angemessenen Nachweise sind beizubringen.
5.4. Auf eigenen Gästewunsch hin resultierende Vertragsänderungen und Umbuchungen werden bis zum 31. Tag vor Reiseantritt ebenfalls mit einer Gebühr von 50,00 Euro berechnet. Später eingehenden Umbuchungswünschen kann nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziff. 5.2. und gleichzeitiger Neuanmeldung stattgegeben werden. Es sei denn, dass Sie uns bis zum Reisebeginn mitteilen, dass für Sie eine Ersatzperson in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintreten wird.
6. Rücktritt durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
- ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, behält er den Anspruch auf den Reisepreis, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben.
- bis 3 Wochen vor Reiseantritt, bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall werden wir Sie unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise in Kenntnis setzen und Ihnen die Rücktrittserklärung zuleiten. Den eingezahlten Reisepreis erhalten Sie zurück.
7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
8. Haftung des Reiseveranstalters
Im Rahmen der Sorgfaltspflicht einer GmbH haftet der Reiseveranstalter für:
- die gewissenhafte Reisevorbereitung.
- die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger.
- die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Prospekten angegebenen Reiseleistungen, sofern nicht gemäß Ziff. 4 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt wurde.
- nicht für Angaben in Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekten, auf deren Entstehung der Reiseveranstalter keinen Einfluss hat.
- die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
9. Beschränkung der Haftung
9.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die Haftung des Reiseveranstalters für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
9.2. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
10. Gewährleistung
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
11. Mitwirkungspflicht
11.1. Auch der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung anzuzeigen. Diese ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern das möglich ist. Reisebegleiter von Gruppen sind nicht berechtigt, Ansprüche anzuerkennen. Ist eine örtliche Reiseleitung nicht erreichbar, müssen Beanstandungen unverzüglich dem Reiseveranstalter bzw. dem Leistungsträger mitgeteilt werden. Unterlässt der Reisende schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Bei Verlust oder Beschädigung von Fluggepäck ist der Schaden direkt durch die Vertreter der Fluggesellschaft aufnehmen zu lassen.
11.2. Sollten die Reisedokumente dem Anmelder bzw. Reiseteilnehmer wider Erwarten nicht bis spätestens 7 Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, hat sich dieser unverzüglich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen.
12. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise machen Sie bitte innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend. Nach Ablauf dieser Frist können sie Ansprüche nur geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten. Die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fährlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzliche Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, beträgt 2 Jahre. Ansprüche auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in 2 Jahren. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
13. Informationspflicht Fluggesellschaft
Aufgrund der EU- Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens sind wir verpflichtet, Sie bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft im Rahmen der gebuchten Reise zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so sind wir verpflichtet, Ihnen die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald uns bekannt ist, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, werden wir Sie hiervon in Kenntnis setzen. Wechselt die zunächst genannte ausführende Fluggesellschaft, so werden wir Sie unverzüglich über den Wechsel informieren.
14. Pass-, Visa-, Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.
Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
15.Gerichtsstand, Rechtswahl
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz Köln verklagen. Auf die bestehenden Vertragsverhältnisse findet das deutsche Recht Anwendung. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.